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   BGH, 12.12.2019 - IX ZR 27/19   

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https://dejure.org/2019,47405
BGH, 12.12.2019 - IX ZR 27/19 (https://dejure.org/2019,47405)
BGH, Entscheidung vom 12.12.2019 - IX ZR 27/19 (https://dejure.org/2019,47405)
BGH, Entscheidung vom 12. Dezember 2019 - IX ZR 27/19 (https://dejure.org/2019,47405)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • IWW

    § 48 Satz 2 InsO, § ... 91 InsO, § 170 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 48 InsO, § 51 Nr. 1 InsO, § 407 Abs. 1 BGB, § 407 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 3 Abs. 1 BORA, § 3 Abs. 1 Satz 1 BORA, § 43a Abs. 4 BRAO, § 409 Abs. 1 BGB, § 561 ZPO, § 150 Abs. 2 BGB, § 157 BGB, § 183 Satz 2 BGB, § 183 Satz 1 BGB, § 563 Abs. 3 ZPO, § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO, § 170 Abs. 1 Satz 2, § 172 Abs. 1 InsO, §§ 50, 51 Nr. 1 InsO, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 816 BGB, § 185 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 184 Abs. 1 BGB, § 185 Abs. 2 BGB, § 91 Abs. 1 InsO, §§ 38, 87, 174 InsO

  • Wolters Kluwer

    Nachträglich erteilte Genehmigung eines unberechtigten Forderungseinzugs im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Vorbehaltskäufers

  • rewis.io

    Wirksamkeit der Genehmigung von Rechtsgeschäften nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Nachträgliche Genehmigung eines unberechtigten Forderungseinzugs

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Nachträglich erteilte Genehmigung eines unberechtigten Forderungseinzugs im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Vorbehaltskäufers

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Unwirksamkeit der in der Insolvenz des Vorbehaltskäufers nachträglich erteilten Genehmigung seines unberechtigten Forderungseinzugs

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verlängerter Eigentumsvorbehalt: Zur Unwirksamkeit der Genehmigung einer unberechtigten Forderungseinziehung nach Insolvenzeröffnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Genehmigung eines unberechtigten Forderungseinzugs im Insolvenzverfahren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2020, 370
  • ZIP 2020, 182
  • MDR 2020, 245
  • NZI 2020, 164
  • WM 2020, 174
  • DB 2020, 165
  • NZG 2020, 464
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 24.01.2019 - IX ZR 110/17

    Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren mit der teilweisen

    Auszug aus BGH, 12.12.2019 - IX ZR 27/19
    Weiter stellt die Einziehung einer zur Sicherheit abgetretenen Forderung eine "Veräußerung" im Sinne des § 48 InsO dar (BGH, Urteil vom 24. Januar 2019 - IX ZR 110/17, NJW 2019, 1940 Rn. 19).

    Der Berechtigte muss sein Recht infolge einer Handlung des Schuldners oder des Insolvenzverwalters verloren haben (BGH, Urteil vom 22. Oktober 2015 - IX ZR 171/14, NZI 2015, 976 Rn. 9; vgl. auch BGH, Urteil vom 24. Januar 2019 - IX ZR 110/17, NJW 2019, 1940 Rn. 21, 78).

    Hieran können nicht zu strenge Anforderungen gestellt werden, weil dem verlängerten Eigentumsvorbehalt einerseits ein Warenumsatzgeschäft zugrunde liegt und die Weiterveräußerung des Sicherungsguts auch ohne ausdrückliche Vereinbarung der selbstverständliche Zweck des Geschäfts ist und weil andererseits im Interesse der Rechtssicherheit für die Beurteilung der Frage, ob im Einzelfall etwas im normalen Geschäftsgang veräußert wurde, notwendig auf objektive, auch einem Drittabnehmer erkennbare Kriterien abzustellen ist (BGH, Urteil vom 24. Januar 2019 - IX ZR 110/17, NJW 2019, 1940 Rn. 37).

    Dabei verliert der Vorbehaltskäufer, der ihm zustehende Forderungen zur Absicherung von eigenen Verbindlichkeiten an den Vorbehaltsverkäufer abgetreten hat, die ihm in der Sicherungsvereinbarung eingeräumte Befugnis, die abgetretenen Forderungen einzuziehen, nicht ohne weiteres, wenn er in eine finanzielle Krise gerät, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt wird und ein sogenannter schwacher vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt wird (vgl. BGH, Urteil vom 6. April 2000 - IX ZR 422/98, BGHZ 144, 192, 198 f.; vom 24. Januar 2019 - IX ZR 110/17, NJW 2019, 1940 Rn. 25).

    § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO setzt demgegenüber voraus, dass die Insolvenzmasse erst nach der Verfahrenseröffnung bereichert worden ist (BGH, Urteil vom 24. Januar 2019 - IX ZR 110/17, NJW 2019, 1940 Rn. 55).

  • BGH, 18.03.2004 - IX ZR 177/03

    Kenntnis von der Abtretung bei Streit über deren Wirksamkeit; Begriff des

    Auszug aus BGH, 12.12.2019 - IX ZR 27/19
    Der unbestrittene Zugang der Abtretungsanzeige bei der Drittschuldnerin begründe die Vermutung, dass deren Vertreter positive Kenntnis von ihr erlangt hätten (BGH, Urteil vom 18. März 2004 - IX ZR 177/03, juris Rn. 42).

    Nur positive Kenntnis schließt die befreiende Wirkung der Leistung aus; Kennenmüssen genügt nicht (BGH, Urteil vom 18. März 2004 - IX ZR 177/03, WM 2004, 981, 984).

    Zwar greift § 407 Abs. 1 Satz 1 BGB auch dann ein, wenn der Schuldner vor Bekanntwerden der Abtretung die Erfüllungshandlung vornimmt und die endgültige Erfüllungswirkung (Eingang des Kaufpreises auf den Konten der Nachunternehmer und der Schuldnerin) erst nach Bekanntwerden der Abtretung an den Schuldner eintritt (BGH, Urteil vom 18. März 2004 - IX ZR 177/03, WM 2004, 981, 984 f; vgl. auch BGH, Urteil vom 19. Oktober 1987 - II ZR 9/87, BGHZ 102, 68, 71; vom 4. Oktober 1990 - IX ZR 270/89, NJW 1991, 427, 429).

    Zu Unrecht meint das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. März 2004 (IX ZR 177/03, WM 2004, 981, 984 unter 4a), in der Anzeige der Abtretung durch die Klägerin und Zessionarin liege eine Abtretungsanzeige im Sinne von § 409 Abs. 1 BGB, welche die Vermutung begründe, die Drittschuldnerin habe positive Kenntnis von ihr erlangt.

    Deshalb kann auch die Abtretungsanzeige des Zessionars die Kenntnis vermitteln, wenn er vertrauenswürdig erscheint und die Umstände des Einzelfalls keine nachvollziehbaren Zweifel an der erfolgten Abtretung zulassen (BGH, Urteil vom 18. März 2004, aaO S. 985).

  • BGH, 15.01.2009 - IX ZR 237/07

    Nachträgliche Genehmigungsfähigkeit einer vor Insolvenzeröffnung vom Schuldner an

    Auszug aus BGH, 12.12.2019 - IX ZR 27/19
    Damit wird die haftungsrechtliche Zuweisung der Masse an die Gläubiger gegen Eingriffe gesichert, die in anderer Weise als durch Rechtshandlungen des Schuldners und Vollstreckungsmaßnahmen bewirkt werden (BGH, Beschluss vom 15. Januar 2009 - IX ZR 237/07, NZI 2009, 244 Rn. 12).

    Dem steht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15. Januar 2009 (aaO Rn. 13) nicht entgegen.

  • BGH, 22.10.2015 - IX ZR 171/14

    Globalzession des späteren Insolvenzschuldners und unwirksame Doppelabtretung:

    Auszug aus BGH, 12.12.2019 - IX ZR 27/19
    Auf Absonderungsrechte ist die Vorschrift des § 48 InsO entsprechend anwendbar (BGH, Urteil vom 22. Oktober 2015 - IX ZR 171/14, NZI 2015, 976 Rn. 8).

    Der Berechtigte muss sein Recht infolge einer Handlung des Schuldners oder des Insolvenzverwalters verloren haben (BGH, Urteil vom 22. Oktober 2015 - IX ZR 171/14, NZI 2015, 976 Rn. 9; vgl. auch BGH, Urteil vom 24. Januar 2019 - IX ZR 110/17, NJW 2019, 1940 Rn. 21, 78).

  • BGH, 06.04.2000 - IX ZR 422/98

    Rechtsfolge einer Sicherungsabtretung

    Auszug aus BGH, 12.12.2019 - IX ZR 27/19
    Dabei verliert der Vorbehaltskäufer, der ihm zustehende Forderungen zur Absicherung von eigenen Verbindlichkeiten an den Vorbehaltsverkäufer abgetreten hat, die ihm in der Sicherungsvereinbarung eingeräumte Befugnis, die abgetretenen Forderungen einzuziehen, nicht ohne weiteres, wenn er in eine finanzielle Krise gerät, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt wird und ein sogenannter schwacher vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt wird (vgl. BGH, Urteil vom 6. April 2000 - IX ZR 422/98, BGHZ 144, 192, 198 f.; vom 24. Januar 2019 - IX ZR 110/17, NJW 2019, 1940 Rn. 25).
  • BGH, 19.09.1977 - VIII ZR 169/76

    Glasarbeiten - § 398 BGB, Anforderungen an die Bestimmbarkeit bei

    Auszug aus BGH, 12.12.2019 - IX ZR 27/19
    Gleichwohl ist davon auszugehen, dass die Schuldnerin stillschweigend zur Einziehung der Forderung ermächtigt worden ist, weil die Ermächtigung zur Weiterveräußerung der Ware erteilt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 19. September 1977 - VIII ZR 169/76, BGHZ 69, 254, 259; jurisPK-BGB/Trautwein, 8. Aufl., § 185 Rn. 23, 25; jurisPK-BGB/Leible/Müller, 8. Aufl., § 449 Rn. 59; Staudinger/Beckmann, BGB, 2013, § 449 Rn. 141).
  • BGH, 11.11.1981 - VIII ZR 269/80

    Nochmalige Abtretung nach globaler Vorausabtretung

    Auszug aus BGH, 12.12.2019 - IX ZR 27/19
    Ebenso kann sich im Einzelfall aus der Vereinbarung einer stillen Zession ergeben, dass ein Recht zum Widerruf der Einziehungsermächtigung und zur Offenbarung der Zession gegenüber dem Drittschuldner erst in dem Moment entstehen soll, in welchem der Vertragspartner sich selbst vertragswidrig verhält (vgl. einerseits BGH, Urteil vom 11. November 1981 - VIII ZR 269/80, BGHZ 82, 283 und andererseits OLG München, WM 1986, 718 f).
  • BGH, 14.04.1969 - VIII ZR 173/67

    Einschränkung der Widerruflichkeit einer Vollmacht

    Auszug aus BGH, 12.12.2019 - IX ZR 27/19
    Der Vorbehaltskäufer muss sich vielmehr bei seinen Dispositionen darauf verlassen können, dass die Einwilligung des Verkäufers zu einer Weiterveräußerung der Ware Bestand hat, solange er (Vorbehaltskäufer) selbst sich vertragsgemäß verhält (vgl. BGH, Urteil vom 14. April 1969 - VIII ZR 173/67, NJW 1969, 1171).
  • RG, 19.09.1933 - II 70/33

    1. Wann ist bei Abtretung einer Forderung sicherungshalber der

    Auszug aus BGH, 12.12.2019 - IX ZR 27/19
    Weder ist den Akten zu entnehmen, dass die Schuldnerin mit ihrer Verpflichtung, den Kaufpreis für den gelieferten Stahl zu zahlen, in Verzug war (vgl. RGZ 142, 139, 141 unten; OLG München, aaO; Erman/Westermann, BGB, 15. Aufl., § 398 Rn. 7), noch ist festgestellt, dass die Schuldnerin in sonstiger Weise das Sicherungsinteresse der Klägerin missachtet hätte (vgl. Staudinger/Beckmann, BGB, 2013, § 449 Rn. 140 zur Weiterveräußerungsermächtigung).
  • BGH, 12.05.2016 - IX ZR 241/14

    Anwaltsvertrag: Nichtigkeit bei Verstoß gegen das Verbot der Vertretung

    Auszug aus BGH, 12.12.2019 - IX ZR 27/19
    Dabei kann dahinstehen, ob ein solcher Treuhandvertrag für zwei Parteien nach § 3 Abs. 1 BORA aF (heute § 3 Abs. 1 Satz 1 BORA) in Verbindung mit § 43a Abs. 4 BRAO wirksam oder nichtig war, weil der Rechtsanwalt mit der doppelten Treuhand widerstreitende Interessen vertreten hätte (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - IX ZR 241/14, NJW 2016, 2561 Rn. 7 ff).
  • BGH, 17.03.2011 - IX ZR 63/10

    Insolvenzanfechtung: Anfechtbarkeit von zukünftig entstehenden oder zukünftig

  • BGH, 10.01.2013 - IX ZR 161/11

    Insolvenzanfechtung: Befriedigung von Altverbindlichkeiten im Eröffnungsverfahren

  • BGH, 19.10.1987 - II ZR 9/87

    Handeln einer Bank bewußt zum Nachteil des Scheckausstellers; Schädigung der Bank

  • BGH, 04.10.1990 - IX ZR 270/89

    Ersatzaussonderung des Zessionars im Konkurs des Zedenten

  • BGH, 15.06.1998 - II ZR 101/97

    Kenntnis der Abtretung

  • BGH, 27.10.2022 - IX ZR 145/21

    Verwertungsrecht eines Insolvenzverwalters bezüglich sonstiger Rechte

    Damit wird die haftungsrechtliche Zuweisung der Masse an die Gläubiger gegen Eingriffe gesichert, die in anderer Weise als durch Rechtshandlungen des Schuldners und Vollstreckungsmaßnahmen bewirkt werden (BGH, Beschluss vom 15. Januar 2009 - IX ZR 237/07, NZI 2009, 244 Rn. 12; Urteil vom 12. Dezember 2019 - IX ZR 27/19, ZIP 2020, 182 Rn. 38).

    Dazu hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass § 91 Abs. 1 InsO der Wirksamkeit der Genehmigung eines unberechtigten Forderungseinzugs des Schuldners entgegensteht, wenn der Einzug vor Insolvenzeröffnung erfolgte und der Berechtigte nach Eröffnung die Genehmigung erteilte (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2019, aaO Rn. 38 f).

    In jener Konstellation hatte der Inhaber der vom Schuldner unberechtigt eingezogenen Forderung im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens lediglich eine Insolvenzforderung (§ 38 InsO) inne, während ihm vor Erteilung der Genehmigung noch keine Rechte an dem eingezogenen Betrag zustanden (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2019, aaO Rn. 37, 39).

    Voraussetzung eines Ersatzabsonderungsanspruchs gemäß § 48 InsO analog ist eine nichtberechtigte, aber wirksame Verfügung von Schuldner oder Insolvenzverwalter über einen Gegenstand, an dem ein Absonderungsrecht besteht (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 2015 - IX ZR 171/14, NZI 2015, 976 Rn. 9; vom 24. Januar 2019 - IX ZR 110/17, BGHZ 221, 10 Rn. 19 ff, 78; vom 12. Dezember 2019 - IX ZR 27/19, ZIP 2020, 182 Rn. 8).

    Vielmehr gilt im Fall des § 48 InsO nichts Anderes als in den in § 816 BGB geregelten Fällen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2019, aaO Rn. 36).

  • LG Wuppertal, 07.05.2022 - 2 O 200/21

    Verteilung der Feststellungs- und Verwertungskosten im Insolvenzverfahren

    Darunter fällt auch ein im Vergleichswege ausgehandelter Zahlungsanspruch, der an die Stelle der ursprünglichen, durch Verarbeitung oder Veräußerung erworbenen Werklohnforderung tritt (vgl. BGH, Urteil v. 12.12.2019 - IX ZR 27/19, Rn. 18).
  • LG Saarbrücken, 20.08.2021 - 1 O 15/21

    Wirksamkeit der Veräußerung eines sicherungsübereigneten Pkws durch einen

    Hieran können nicht zu strenge Anforderungen gestellt werden, weil dem verlängerten Eigentumsvorbehalt ein Warenumsatzgeschäft zugrunde liegt und die Weiterveräußerung des Sicherungsguts auch ohne ausdrückliche Vereinbarung der selbstverständliche Zweck des Geschäfts ist und weil andererseits im Interesse der Rechtssicherheit für die Beurteilung der Frage, ob im Einzelfall etwas im normalen Geschäftsgang veräußert wurde, notwendig auf objektive, auch einem Drittabnehmer erkennbare Kriterien abzustellen ist (st. Rspr. vgl. nur BGH, Urteil vom 12.12.2019 - IX ZR 27/19, NZG 2020, 464; BGH, Urteil vom 24.01.2019 - IX ZR 110/17, NJW 2019, 1940;BGH, Urteil vom 16.03.1977 - VIII ZR 215/75, NJW 1977, 901).
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